AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Consentis Anlagenbau GmbH (Stand: 17.11.2022)

§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Consentis Anlagenbau GmbH (nachfolgend „Consentis“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Consentis mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von Consentis angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Consentis der Geltung dieser Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Consentis auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Ge-schäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Abschluss, beschränkte Vertretungsmacht der Mitarbeiter

1. Alle Angebote von Consentis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Consentis und ihrem Kunden ist der schrift-lich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Der Vertrag einschließlich AGB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zu-sagen von Consentis vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Consentis nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Solche Abreden bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch Geschäftsführer oder Prokuristen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

4. Angaben von Consentis zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels-übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. An allen von Consentis abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln, behält sich Consentis das Eigentum oder Urheberrecht vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Consentis darf der Kunde diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von Consentis diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- bzw. Lieferungs-umfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise schließen weder die gesetzliche Umsatzsteuer, noch Versandkosten, Zölle und ähnliche Abgaben mit ein, welche vom Kunden zu tragen sind.

2. Soweit den vereinbarten Preisen kalkulierte Preise von Consentis zugrunde liegen und die Liefe-rung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Preise von Consentis (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Consentis. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 12 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.

4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Consentis ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszah-lungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Consentis durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Liefer- und Leistungsverzögerungen, Haftung bei Lieferverzug, Teillieferung

1. Von Consentis in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Consentis kann – unbeschadet ihrer Rechte aus dem Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungs-terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Consentis gegenüber nicht nachkommt.

3. Consentis haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebe-schaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht

rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Consentis nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Consentis die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Consentis zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Consentis vom Vertrag zurücktreten.

4. Consentis ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen Bestellware sichergestellt ist und

– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Consentis erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

5. Gerät Consentis mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Kunden auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser AGB beschränkt.

 

§ 5 Lieferung, Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestim-mungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Consentis berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Sendung wird von Consentis nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wietmarschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Consentis auch die Installation bzw. Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation bzw. Montage zu erfolgen hat.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe auf den Kunden über.

5. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Consentis noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Consentis dies dem Kunden angezeigt hat.

6. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder Consentis nicht nur die Aufstellung oder Montage als Nebenleistung schulden, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Consentis aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Consentis berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerungen durch Consentis betragen die Lagerkosten [0,50 %] des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Kunde hat Consentis bei sämtlichen Vertragsleistungen in angemessenem Umfang zu unter-stützen, insbesondere alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu seinen Anlagen zu gewährleisten, sowie Mitarbeiter und Beauftragte von Consentis in die örtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Soweit die Vertragsleistung im Wege der Fernwartung möglich ist, hat der Kunde Consentis dies zu ermöglichen. Der Kunde hat die für die Vertragsleistungen notwendige Infrastruktur (z. B. Energie- und Datenleistungen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit Anlagen des Kunden während der Vertragsleistungen ganz oder teilweise nicht betriebsbereit sind, stellt dies keinen Mangel der Vertragsleistung dar.

2. Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig bereit zu stellen:

a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der Stellung des erforderlichen Personals und der Baustoffe;

b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und stoffe, z. B. Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich aller Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d. angemessene trockene und verschließbare Räume bei der Montagestelle für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge sowie Aufenthaltsräume nebst sanitären Anlagen für das Montagepersonal. Der Kunde hat sämtliche Sicherheitsvorkehrungen wie für eigene Maschinen und eigenes Personal zu treffen.

e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge der Umstände an der Montagestelle und/oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig sind.

3. Vor Beginn der Vertragsleistungen hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen im Bereich der Montagestelle sowie die not-wendigen statischen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4. Die notwendigen Vorarbeiten und Bereitstellungen des Kunden müssen zu Beginn der Vertrags-leistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme infolge eines Annahmeverzuges des Kunden, einer vom Kunden unterlassenen Mitwirkungshandlung oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Consentis berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

6. Der Kunde hat Consentis wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Vertragsleistung und Inbetriebnahme der Anlage schriftlich zu bescheinigen.

 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Consentis nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Consentis nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Consentis ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Consentis zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Consentis die Kosten des günstigen Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Consentis nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Consentis, kann der Kunde unter den in § 9 be-stimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Consentis aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Consentis nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Consentis bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Consentis gehemmt.

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Consentis den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunden die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 8 Schutzrechte

1. Consentis steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Consentis nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen

Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AGB.

3. Bei Rechtsverletzungen durch von Consentis gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Consentis nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Consentis bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz, Verjährung

1. Die Haftung von Consentis auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

2. Consentis haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswe-sentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation bzw. Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz,- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit Consentis gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Consentis bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Consentis.

5. Soweit Consentis technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von Consentis wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 4 Jahre ab Ablieferung, Übergabe des Grundstücks bzw. Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher, die gesetzlichen Sonderregelungen, falls Consentis arglistig handelt, und die Verjährungsfristen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Consentis behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die Consentis im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vor. Besteht zwischen Consentis und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Consentis berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen.

In der Rücknahme sowie in der Pfändung gelieferter Waren durch Consentis liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Consentis ist nach Rücknahme gelieferter Waren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Consentis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Consentis Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Consentis die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Consentis entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Consentis jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden sind. Consentis nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis von Consentis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Consentis verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Consentis verlangen, dass der Kunde Consentis die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Waren durch den Kunden wird stets für Consentis vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, Consentis nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Consentis das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Consentis gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, Consentis nicht gehörenden Gegenstandes untrennbar vermischt, so erwirbt Consentis das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Consentis anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Consentis.

7. Der Kunde tritt Consentis auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab,

die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Consentis nimmt die Abtretung an.

8. Consentis verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Consentis.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Consentis und dem Kunden Osnabrück. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehung zwischen Consentis und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.